26. BImSchV
§ 3aGleichstromanlagen
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- der in Anhang 1a genannte Grenzwert der magnetischen Flussdichte nicht überschritten wird, sowie
- 2.
- Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können, vermieden werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 14.8.2013 I 3266
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196600996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 332dc51a50862f33113acd7749dd23e46cba67b706de54f05575245c6556fee9