(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass die bei der Befüllung eines Lagertanks oder eines beweglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfasst und entweder
1.
über eine dampfdichte Verbindungsleitung einer Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 oder
2.
mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik, mit dem im Verhältnis zum Einsatz einer Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 Nummer 1 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen oder nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jeweils eine mindestens gleich große Emissionsminderung erreicht wird, der abfüllenden Anlage
zugeführt werden.
(2) Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere
1.
der Kraftstofffluss nur bei Anschluss des Gaspendelsystems unter Verwendung einer Verriegelungseinrichtung freigegeben wird und
2.
das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Einrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin bei Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainern oder Binnentankschiffen und für das Umfüllen bei einer ortsfesten Anlage mit einem Rauminhalt von weniger als 1 Kubikmeter oder bei einem jährlichen Durchsatz von höchstens 100 Kubikmetern Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin.
(3) Abgasreinigungseinrichtungen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass
1.
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
a)
ein Reinigungsgrad von 97 vom Hundert nicht unterschritten wird und
b)
die Emissionen der organischen Stoffe im Abgas eine Massenkonzentration von 12 Gramm pro Kubikmeter als Stundenmittelwert, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten und
2.
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
a)
die Emissionen der organischen Stoffe die Massenkonzentration von 50 Milligramm pro Kubikmeter, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten, wenn der Massenstrom insgesamt mehr als 0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt,
b)
die Emissionen der organischen Stoffe die Massenkonzentration von 1,7 Gramm pro Kubikmeter, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten, wenn der Massenstrom insgesamt 0,50 Kilogramm pro Stunde oder weniger beträgt.
(4) Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass alle Füllstellen die für die Untenbefüllung festgelegten Anforderungen in Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, einhalten.
(5) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass die Befüllung an einer Füllstelle sofort abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen.
(6) Der Betreiber hat beim Befüllen eines beweglichen Behältnisses von oben sicherzustellen, dass der Füllstutzen des Ladearms nahe am Boden des beweglichen Behältnisses gehalten wird, um ein Hochspritzen zu verhindern.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2014 I 1447;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.7.2021 I 3146
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