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20. BImSchV

Inhaltsübersicht

Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)

Erster Teil
 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil
 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 3Lagerung in Tanklagern
§ 4Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern
§ 5Bewegliche Behältnisse
§ 6Befüllung der Lagertanks von Tankstellen
Dritter Teil
 Verfahren zur Messung und Überwachung
§ 7Meßöffnungen und Meßplätze
§ 8Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 9Genehmigungsbedürftige Anlagen
Vierter Teil
 Gemeinsame Vorschriften
§ 10Andere oder weitergehende Anforderungen
§ 11Zulassung von Ausnahmen
§ 12Zugänglichkeit der Normen
§ 13Ordnungswidrigkeiten
Fünfter Teil
 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14Übergangsregelung
§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2014 I 1447;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.7.2021 I 3146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117400998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0758bf317c7f2d4ce0e3332a2bc2223151e66ec7b7199e1fed9bc355678a62f9

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