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18. BImSchV

§ 6Zulassung von Ausnahmen

Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs, zulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurechnende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4644

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015880991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38609776cb7cc55edc8b23619542fdf9720ecf75f3bc69fa7c541acc446d68e3

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