18. BImSchV
§ 3Maßnahmen
Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- an Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen technische Maßnahmen, wie dezentrale Aufstellung von Lautsprechern und Einbau von Schallpegelbegrenzern, zu treffen,
- 2.
- technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie die Verwendung lärmgeminderter oder lärmmindernder Ballfangzäune, Bodenbeläge, Schallschutzwände und -wälle, zu treffen,
- 3.
- Vorkehrungen zu treffen, daß Zuschauer keine übermäßig lärmerzeugenden Instrumente wie pyrotechnische Gegenstände oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren verwenden, und
- 4.
- An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art so zu gestalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4644
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015880991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38609776cb7cc55edc8b23619542fdf9720ecf75f3bc69fa7c541acc446d68e3