16. BImSchV
§ 1Anwendungsbereich
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder
- 2.
- durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2020 I 2334
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010360990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe9c2ca5183aacc22737f39a53cd0b978f4a0988a31c842db6b5188c629ca54c