14. BImSchV
§ 1Zuständigkeit
Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- bei Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen und sich in militärischen Sicherheitsbereichen befinden, die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796) festgesetzt sind,
- 2.
- bei Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die der militärischen Landesverteidigung dienen, soweit sie zu Übungen und Manövern außerhalb militärischer Sicherheitsbereiche eingesetzt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003800986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bb58a1b8003d0411bae7a048f96cdd6b4e7fb1803b235391a93c7ae67f8c688
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 17 1. BImSchVEigenüberwachung
„… ug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bundesbehörden obliegt, von Stellen der zuständigen Verwaltung wahrgenommen. Diese S …“