12. BImSchV
§ 17Überwachungsplan und Überwachungsprogramm
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
- 2.
- eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit im Geltungsbereich des Plans,
- 3.
- ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebsbereiche,
- 4.
- ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15,
- 5.
- ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines solchen Störfalls verschlimmern können,
- 6.
- die Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
- 7.
- die Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass,
- 8.
- Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Überwachungsbehörden.
- 1.
- ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klasse, sowie
- 2.
- drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren Klasse,
- 1.
- mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt,
- 2.
- die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und anderer für die Anlagensicherheit wesentlicher Rechtsvorschriften und
- 3.
- für die Anlagensicherheit wesentliche Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2017 I 483;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060310000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a62ba9faae59f77322bd2c1886962de2d7322a03622a1fc453bd275353242acb