BierV
§ 5Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 ein Getränk unter einer dort genannten Bezeichnung oder
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 1 Bier mit einem dort genannten Stammwürzegehalt nicht unter der vorgeschriebenen Bezeichnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 V v. 5.7.2017 I 2272
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013320990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d378c0f20a543d36cf4fcee61d6b6d4d2e71c66bd544985e0a270764bedb715c