Zum Gesetzesinhalt

BierStDB

§ 8

Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der ungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein können, an löslichen Stoffen in Gewichtshundertteilen. Er wird aus dem Restextraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen) und dem Alkoholgehalt des Bieres errechnet. Nachträgliche Verminderungen des Alkoholgehalts werden dabei nicht berücksichtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.7.1993 I 1422;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 2.6.2021 I 1362

Aufh: V aufgeh. mit Ausnahme der Bezeichnung der V, der §§ 3, 8 Satz 2 bis 4, der §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 u. §§ 21 u. 22 Abs. 1 sowie der Überschr. vor § 16 durch § 28 Satz 1 G 612-6-3 (BierStG 1993) v. 21.12.1992 I 2150, 2158 mWv 1.1.1993

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR701350931

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca4659d50971f29714a7d2fba6b3401907fd5bdb959303490f5ceb115d6a19a5

XML-Quelle beim Herausgeber