BienSeuchV
§ 24
- 1.
- aus dem Sperrbezirk entfernt oder
- 2.
- in den Sperrbezirk verbracht
- 1.
- im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvölker zu behandeln sind;
- 2.
- Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005940972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7fca452c676f36fdc4608e77de31dddb9b672e9659cb215eab50936d7118fe3