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BienSeuchV

§ 24

Bienenseuchen-Verordnung

(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
1.
aus dem Sperrbezirk entfernt oder
2.
in den Sperrbezirk verbracht
werden dürfen.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass
1.
im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvölker zu behandeln sind;
2.
Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005940972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7fca452c676f36fdc4608e77de31dddb9b672e9659cb215eab50936d7118fe3

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