Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder
3.
Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird,
unterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde.
(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung von Honig benutzte Gegenstände nach Gebrauch
1.
mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,
2.
für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von mindestens 230 Grad C ausgesetzt oder
3.
so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.
Die Betriebsräume sind bienendicht zu halten.
(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden, dass er Bienen nicht zugänglich ist.
(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstellung von Futterteig verwenden, müssen den Honig vor der Herstellung des Futterteigs mit einem Verfahren behandeln, durch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden.
(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 2 sowie für Trester die Maßnahmen nach Absatz 3 für Betriebe, in denen Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist. Sie kann ferner anordnen, dass Plätze der in Absatz 1 genannten Betriebe, an denen Honig gelagert oder aufbewahrt wird, bienendicht zu halten sind und Wachs, das zur Herstellung von Mittelwänden für Bienenwaben verwendet wird, mit einem Verfahren behandelt wird, durch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden, soweit dies zur Verhütung der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388
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