BienSeuchV
§ 19
- 1.
- die Ursache der Einschleppung zu ermitteln und
- 2.
- eine Verschleppung durch das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs oder Futtervorräten aus dem befallenen Bienenstand festzustellen.
- 1.
- das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs oder Futtervorräten aus einem anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr aus einem Drittland und ist das Verbringen oder die Einfuhr innerhalb des letzten Jahres vor der Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer erfolgt, ordnet die zuständige Behörde
- a)
- die Tötung aller Bienenvölker des Besitzers des befallenen Bienenstandes nach Verschließen der Bienenwohnungen,
- b)
- die unschädliche Beseitigung der Bienenwohnungen, der Mittelwände, der Waben, der Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses und der Futtervorräte sowie ähnlicher Gegenstände, die mit dem Kleinen Beutenkäfer in Berührung gekommen sein können, und
- c)
- die Reinigung der Gerätschaften
an; - 2.
- eine andere Ursache als das Verbringen oder die Einfuhr nach Nummer 1 oder lässt sich die Ursache für den Befall nicht ermitteln, ordnet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Befallssituation
- a)
- die Schutzmaßregeln nach Nummer 1 oder
- b)
- die Behandlung des betroffenen Bienenstandes gegen den Kleinen Beutenkäfer sowie die Reinigung und Entseuchung des Bienenstandes, der Bienenwohnungen, der Mittelwände, der Waben, der Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses, des Futtervorratslagers und der Gerätschaften
an.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005940972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7fca452c676f36fdc4608e77de31dddb9b672e9659cb215eab50936d7118fe3