Zum Gesetzesinhalt

BHV1V

§ 4Weitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1

(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann die unverzügliche Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
1.
Reagenten nicht belegt werden dürfen,
2.
Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.5.2015 I 767;

Stand: geändert durch Art. 1 V v. 3.5.2016 I 1057

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275800997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d426f818888a3fe46028758b04d917b7bbfe61ac5bae3079701c9e0fbc9d16cc

XML-Quelle beim Herausgeber