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BHV1V

§ 11Ausstellungen, Märkte

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1

Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1-Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.5.2015 I 767;

Stand: geändert durch Art. 1 V v. 3.5.2016 I 1057

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275800997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d426f818888a3fe46028758b04d917b7bbfe61ac5bae3079701c9e0fbc9d16cc

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