BGVPLTAufgDV
§ 9Unterstützung durch die Mitgliedsunternehmen
- 1.
- den Unfallhergang zu untersuchen und bei der Aufklärung der Entstehung von Berufskrankheiten und dienstbedingten Erkrankungen mitzuwirken,
- 2.
- Auskunft zu geben über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort, den Zustand, die Behandlung sowie die Dienst- und Verdienstverhältnisse der verunfallten Bediensteten,
- 3.
- auf Verlangen die für die Berechnung von Leistungen und Regressansprüchen maßgeblichen Beträge nachzuweisen,
- 4.
- die Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Ausgleich von Sachschäden an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation weiterzuleiten und bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und des Schadensumfangs mitzuwirken,
- 5.
- die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen sowie dienstbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe zu unterstützen und
- 6.
- alle Tatsachen anzugeben, die für die Berechnung der zu erstattenden Kosten und zu erbringenden Vorschüsse notwendig sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003400016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 220a1fb7fa9803c82d171114e3df2b3403dcbc16392b90cc8b00c47590dbe2db