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BGS-JArbSchV

§ 3

Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes in dem in § 2 Satz 1 genannten Umfang sind auch für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei während der Grundausbildung zulässig, wenn der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat unter den in § 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen Dienstleistungen dieser Beamten bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, angeordnet hat. Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der Jugendlichen ist besonders Rücksicht zu nehmen; die Heranziehung jugendlicher Polizeivollzugsbeamter zu solchen Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020710977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a89fb81a06e5641cfefc42b561c04359c8cb477cd91d25b8c34a2d74267fd9f1

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