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BGSBDODAnO 1999

II.

Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR040000999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 174dd97d20500026f4f303fb65a0d732f53859c2bf8ebb74b107867605984d46

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