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BGremBG

§ 6Bericht

Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien

(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der vom Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen vor.
(2) Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten. Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 7.8.2021 I 3311

Sonst: Ersetzt G 11-1 v. 24.6.1994 I 1406, 1413 (BGremBG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR064210015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9adc4b9c84e611d599fe3886cf49b12cf53b4a3d2226df5c923e2a68bca6f24f

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