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BGremBG

§ 2Geltungsbereich

Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien

Dieses Gesetz gilt für Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann. Es gilt nicht für die Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung, nicht für die Gerichtsbarkeit und nicht für Gremienmitglieder, die in Ausübung gesetzlich verbürgter Unabhängigkeit bestimmt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 7.8.2021 I 3311

Sonst: Ersetzt G 11-1 v. 24.6.1994 I 1406, 1413 (BGremBG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR064210015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9adc4b9c84e611d599fe3886cf49b12cf53b4a3d2226df5c923e2a68bca6f24f

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