(1) Die schlichtenden Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie müssen über das Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und für die Durchführung von Mediationen erforderlich sind. Die schlichtenden Personen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Für jede schlichtende Person ist eine andere schlichtende Person als Vertretung zu bestellen.
(3) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung durch die schlichtenden Personen festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt unter Beteiligung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes die schlichtenden Personen für vier Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit bleiben die schlichtenden Personen bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers im Amt. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Unter Beteiligung der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine schlichtende Person nur abberufen, wenn
1.
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person nicht mehr erwarten lassen,
2.
sie nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person gehindert ist oder
3.
ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.
(6) Eine schlichtende Person darf nicht zur Beilegung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das Verfahren übernimmt in diesem Fall ihre Vertreterin oder ihr Vertreter.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1387
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