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BGebG

§ 21Erstattung

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315

Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR315410013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cc22be0947d85bdd7b478b29723ad3c711e31a5451385be591b3d0f5fc7cbc1

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