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BGebG

§ 12Auslagen

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
1.
Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
2.
Leistungen anderer Behörden und Dritter,
3.
Dienstreisen und Dienstgänge,
4.
Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
5.
Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
1.
bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,
2.
auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,
3.
Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und
4.
Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 12 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 6 Satz 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315

Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR315410013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cc22be0947d85bdd7b478b29723ad3c711e31a5451385be591b3d0f5fc7cbc1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 12.6 Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben 12.7 Zusätzliche Aufwendungen gemäß § 12 BGebG Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 Nummer Gebühren- oder Auslagentatb …“

  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… n Gebühren im Tabellenabschnitt 1 in diesem Abschnitt des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BGebG zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bunde …“

  • Anlage 1 FamGKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis

    „… auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. in Höhe des Haftkostenbeitrags 2010 Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGeb …“

  • Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis

    „… zt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. 9012 Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGeb …“

  • Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis

    „… uch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. in Höhe des Haftkostenbeitrags 31012 Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGeb …“