BGebG
§ 12Auslagen
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
- 1.
- Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
- 2.
- Leistungen anderer Behörden und Dritter,
- 3.
- Dienstreisen und Dienstgänge,
- 4.
- Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
- 5.
- Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
- 1.
- bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,
- 2.
- auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,
- 3.
- Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und
- 4.
- Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR315410013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cc22be0947d85bdd7b478b29723ad3c711e31a5451385be591b3d0f5fc7cbc1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 12.6 Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben 12.7 Zusätzliche Aufwendungen gemäß § 12 BGebG Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 Nummer Gebühren- oder Auslagentatb …“
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… n Gebühren im Tabellenabschnitt 1 in diesem Abschnitt des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BGebG zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bunde …“
- Anlage 1 FamGKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
„… auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. in Höhe des Haftkostenbeitrags 2010 Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGeb …“
- Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
„… zt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. 9012 Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGeb …“
- Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
„… uch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. in Höhe des Haftkostenbeitrags 31012 Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGeb …“