BGebG
§ 1Gebührenerhebung
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR315410013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cc22be0947d85bdd7b478b29723ad3c711e31a5451385be591b3d0f5fc7cbc1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… chRegO i. V. m. § 76 Absatz 2 SchRG nach Zeitaufwand 607 Teilnahme an Projekt- und Baubesprechungen § 1 BGebG nach Zeitaufwand 608 Sportboot-Eichverfahren 6081 Eichung eines Sportbootes einschließlich Erteilung der Eichbescheinig …“