BGBEG
§ 20Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006049896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 1370 BGB(weggefallen)
„… der Scheidung ist auf Haushaltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009 angeschafft worden sind, § 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem …“
- § 1374 BGBAnfangsvermögen
„… sgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. (3) § 1813 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der …“
- § 1773 BGBVoraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
„… er Fassung vom 1. September 2009 gilt auch für vor dem 1. September 2009 anhängige Vormundschaften (§ 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Pflegschaften (§ 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Betreuungen (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerliche …“
- § 1813 BGBAnwendung des Vormundschaftsrechts
„… eich § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. (3) § 1813 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. September 2009 gilt auch für vor dem 1. September 2009 anhängige Vormundschaften (§ 1773 des Bürg …“