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BGBEG

Art 20 Anfechtung der Abstammung

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006049896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b

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