(1) Der Name einer Person unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,
1.
dem einer von ihnen angehört oder
2.
in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Namen erhalten soll
1.
nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,
2.
nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
3.
nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
(4) Im Übrigen kann eine Person durch Erklärung gegenüber dem Standesamt für ihren Namen das Recht des Staates wählen, dem sie angehört. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
(5) Artikel 5 Absatz 1 findet bei der Rechtswahl keine Anwendung. Für die Auswirkungen der Wahl nach Absatz 2 oder 4 auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
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