BGBEG
§ 3Inhalt und Wirkung
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- 1.
- die Identität des Reparaturbetriebs;
- 2.
- die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren;
- 3.
- die zu reparierende Ware;
- 4.
- die Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur;
- 5.
- der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;
- 6.
- die Dauer der Reparatur;
- 7.
- die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;
- 8.
- der Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt;
- 9.
- gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Ausbau, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher;
- 10.
- die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen;
- 11.
- gegebenenfalls zusätzliche Informationen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006049896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b