BGBEG
§ 1Vorvertragliche und vertragliche Pflichtangaben
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- 1.
- für einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag die Angaben nach Anhang I der Richtlinie,
- 2.
- für einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt die Angaben nach Anhang II der Richtlinie,
- 3.
- für einen Vermittlungsvertrag die Angaben nach Anhang III der Richtlinie,
- 4.
- für einen Tauschsystemvertrag die Angaben nach Anhang IV der Richtlinie.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006049896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 482 BGBVorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
„(1) Als vorvertragliche Informationen nach § 482 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermit …“