BGB
§ 1612cAnrechnung anderer kindbezogener Leistungen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 237 FamFGUnterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
„… . 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabset …“
- § 249 FamFGStatthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
„… n Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt. (2) Das vereinfac …“
- § 250 FamFGAntrag
„… Unterhalts; 7. die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 d …“
- § 251 FamFGMaßnahmen des Gerichts
„… rlichen Gesetzbuchs auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts; c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen; 2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angeg …“