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BGAktFV

§ 2In Papierform angelegte Akten

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten

Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.3.2020 I 745

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR074510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 563c64178e162ec6f82cd982cfa14e2fdb7c310430c80beefc175967d4e604cf

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