Zum Gesetzesinhalt

BFStrMG

§ 8bAufrechnungsverbot

Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

Gegen Mautforderungen, die durch Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137810011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5645698882e4f47c09b66d208af591c5c69f520c6c3f5624d2206cf2d5af03f

XML-Quelle beim Herausgeber