BFStrMG
§ 4dPrüfvereinbarung und Prüfverfahren
- 1.
- zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs einschließlich dem Beginn und dem Ende des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs,
- 2.
- zu den Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Anbieters und des Bundesamtes für Logistik und Mobilität,
- 3.
- zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbesondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz, Behandlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Speicherung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung,
- 4.
- zu den Bedingungen für die Mitwirkung des Anbieters an der Mauterhebung im Rahmen des Pilotbetriebs,
- 5.
- zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten und Kündigungsrechten,
- 6.
- zu Maßnahmen zur Absicherung der finanziellen Ansprüche des Bundes,
- 7.
- zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 4d Absatz 3 und des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 vorgenommenen Leistungen einschließlich deren Höhe und der Zahlungsbedingungen,
- 8.
- zur Beschränkung von Rechten des Anbieters sowie dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes und
- 9.
- zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung der Prüfvereinbarung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137810011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5645698882e4f47c09b66d208af591c5c69f520c6c3f5624d2206cf2d5af03f