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BFStrMG

Anlage 3(zu § 14 Absatz 2)

Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2552)

Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008
1.
Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
a)
0,10  Euro in der Kategorie A,
b)
0,12  Euro in der Kategorie B,
c)
0,145 Euro in der Kategorie C.
2.
Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
a)
0,11  Euro in der Kategorie A,
b)
0,13  Euro in der Kategorie B,
c)
0,155 Euro in der Kategorie C.
3.
Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:
Kategorie A  
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1,
Kategorie B  
Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,
Kategorie C  
Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137810011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5645698882e4f47c09b66d208af591c5c69f520c6c3f5624d2206cf2d5af03f

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