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BfNatSchG

§ 3Fachaufsicht

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz

Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 289 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR145810993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51d43ae1d006348b369afd348eea4dbd7ef7658a74543354a502291b62c2e891

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