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§ 6

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg

(1) Die Länder übersenden dem Bund innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahrs einen Bericht über die Durchführung und den Stand der Maßnahmen. Sie berichten weiter über die Höhe der bewilligten, der an sie ausgezahlten und der verausgabten Bundesmittel sowie der verausgabten Landesmittel.
(2) Die Länder berichten auch über den jeweiligen Abschluß einer Maßnahme. Der Bericht muß einen zahlenmäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025840986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e2cbd4105d71091f00da749aa5c00c34ae3aa110a3227f21f76de2bf400c808

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