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BFinHBRuaG

§ 1

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen

(1) Der Bund gewährt den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen im Bereich der Seehäfen, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur von Seehäfen wie den Bau oder Ausbau von Hafenanlagen, von Verkehrswegen und öffentlichen Verkehrsflächen, in Höhe von jährlich insgesamt 38.346.000 Euro.
(2) Von dem Jahresbetrag nach Absatz 1 erhalten die Länder
Bremen10.737.000 Euro,
Hamburg20.963.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern2.556.000 Euro,
Niedersachsen2.045.000 Euro,
Schleswig-Holstein2.045.000 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 14.8.2017 I 3122

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR396200001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c53243d3d08a03927286ba72ce43fd899748e8fbcebf0ce936d081e7b65b005

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