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I.

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz sowie in Beihilfeangelegenheiten

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über die Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der dazu ergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 2 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) sowie in Angelegenheiten der Beihilfe zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruches zuständig war.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac00f3006581e2aabf49b9ee1e32f228c1a81706408c0f268b43630e357279f4

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