(1) Von der Gesamtzahl der am 31. Dezember 1952 bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten Beamten ist von der Bundesversicherungsanstalt die Anzahl zu übernehmen, die dem Verhältnis der Zahl der für Januar 1953 im Bezirk der Landesversicherungsanstalt gezahlten Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter zur Zahl der aus der Rentenversicherung der Angestellten gezahlten Renten entspricht. Im übrigen gelten, soweit in § 31 nichts anderes bestimmt ist, für die Beamten die Vorschriften des Kapitels V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87, 97).
(2) ...
(3) Außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts kann der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamte in den Wartestand versetzen, die
1.
für den Dienst in der Bundesversicherungsanstalt nicht geeignet sind,
2.
nach dem 31. Dezember 1951
a)
bei einer Landesversicherungsanstalt unter Nichtbeachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften ernannt oder als solche befördert oder
b)
aus anderen Verwaltungen an eine Landesversicherungsanstalt versetzt worden sind.
(4) Für die Beamten, welche die Bundesversicherungsanstalt nach Absatz 3 in den Wartestand versetzt, erstattet die abgebende Landesversicherungsanstalt die Hälfte des Versorgungsaufwands, insbesondere Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge.
(5) ...
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 443 V v. 31.8.2015 I 1474
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