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§ 2Vertretung bei Klagen

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten sowie für die Beihilfefestsetzung

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR183200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05a267dd067206d562557ef506222c002e55e5876f8c1bed482dfa286722d2b6

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