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BfAAG

§ 3Aufsicht

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124110020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b6354413267dbea2decb881c26ffcbfad7b27806e199970658cb82aa5441f8

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