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BFöV

§ 36Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen

Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag werden die Kosten für fachberufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen nach den §§ 6 und 7 des Soldatenversorgungsgesetzes für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die Umschreibung der im militärischen Bereich erworbenen in die im zivilen Bereich gültigen Berechtigungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstattet, wenn dadurch die Eingliederung in das zivile Berufsleben voraussichtlich erleichtert wird. Hinsichtlich der Anrechnung der Kosten gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Reise- und Trennungsauslagen werden nicht erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR233600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24637011e1db3e6216d2e101dcc454065264ee1577958ff217d3e94a529ec97b

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