(1) Von einem zusätzlichen Unterstützungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer baldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen werden kann. Ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf liegt nicht vor, wenn die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat bisher nicht in zumutbarer Weise an der Eingliederung mitgewirkt hat. Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs erfolgt schriftlich und ist der ehemaligen Soldatin auf Zeit oder dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auszuhändigen.
(2) Der Lohnkostenzuschuss beträgt bei einem regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt von
1.
bis zu 1 000 Euro
400 Euro, höchstens jedoch das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt,
2.
mehr als 1 000 Euro bis zu 2 000 Euro
700 Euro,
3.
mehr als 2 000 Euro bis zu 3 000 Euro
1 000 Euro,
4.
mehr als 3 000 Euro
1 300 Euro.
Zuschläge und sonstige Lohnersatzleistungen und Sonderzahlungen gelten nicht als Arbeitsentgelt. Die Zahlung des Zuschusses erfolgt monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gegen Vorlage eines Nachweises über den gezahlten Lohn.
(3) Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn
1.
es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt,
2.
das Arbeitsverhältnis auf weniger als zwölf Monate befristet ist,
3.
es sich um eine Nebentätigkeit oder eine geringfügige Beschäftigung handelt oder
4.
in der Vergangenheit für die ehemalige Soldatin oder den ehemaligen Soldaten bereits ein Lohnkostenzuschuss an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt worden ist.
Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht neben einem Einarbeitungszuschuss gewährt.
(4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen; ohne Rechtsgrund gezahlte Leistungen sind zu erstatten.
(5) Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuheben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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