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BFöV

§ 29Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes

Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
1.
aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,
2.
wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,
3.
wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder
4.
aus sonstigen Gründen
nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.
(2) Eine bewilligte Förderung endet bei
1.
Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,
2.
Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,
3.
Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder
4.
Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.
Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR233600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24637011e1db3e6216d2e101dcc454065264ee1577958ff217d3e94a529ec97b

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