BFöV
§ 29Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,
- 2.
- wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,
- 3.
- wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder
- 4.
- aus sonstigen Gründen
- 1.
- Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,
- 2.
- Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,
- 3.
- Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder
- 4.
- Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR233600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24637011e1db3e6216d2e101dcc454065264ee1577958ff217d3e94a529ec97b