(1) Zu den Lehrgangs- und Studiengebühren gehören auch Aufnahme- und Prüfungsgebühren. Die Prüfungsgebühren und die durch Teilnahme an der Prüfung verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Förderungszeit nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn
1.
die Förderung der Berufsbildungsmaßnahme mehr als die Hälfte der Gesamtdauer der Bildungsmaßnahme umfasst und
2.
die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme abgelegt worden ist, nachdem sie innerhalb des Förderungszeitraumes nicht abgelegt werden konnte.
(2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit, die oder der an einer geförderten Maßnahme nach § 6 Absatz 2 oder § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, erneut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter oder als Soldatin oder Soldat berufen oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eingestellt, erstattet ihr oder ihm der Bund die bis zum Zeitpunkt der Berufung oder Einstellung entstandenen notwendigen Kosten der Maßnahme.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.