BEZNG
§ 3Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens
Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
- 1.
- Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur;
- 2.
- Verwaltungsbereich.
- 1.
- Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Übertragungsverpflichtungen,
- 2.
- Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),
- 3.
- die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist,
- 4.
- die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens,
- 5.
- die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 28.6.2021 I 2250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237810993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7b6f658aa827966ab681bcda465e5dee978c6df95cad6a41e836697ac78cebf