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BEZNG

§ 3Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens

Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche gegliedert:
1.
Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur;
2.
Verwaltungsbereich.
(2) Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Übertragungsverpflichtungen,
2.
Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),
3.
die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist,
4.
die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens,
5.
die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237810993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7b6f658aa827966ab681bcda465e5dee978c6df95cad6a41e836697ac78cebf

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