Zum Gesetzesinhalt

BezeichnungsV

§ 7Hessen

Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

Für das Land Hessen werden folgende Vorschriften bezeichnet:
1.
Erlaß des Hessischen Kultusministers über die Förderung der Studenten an den Universitäten des Landes Hessen vom 9. Dezember 1970 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1971 S. 45),
2.
Erlaß des Hessischen Kultusministers über die Förderung der Studenten an den Kunsthochschulen des Landes Hessen vom 4. Dezember 1970 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2474),
3.
Erlaß des Hessischen Kultusministers über die Förderung der Studenten an den öffentlichen und staatlich genehmigten Fachhochschulen vom 1. Juli 1971 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1309),
4.
Erlaß des Hessischen Kultusministers über die Förderung der Studierenden, soweit sie ihr Studium an bisher staatlich anerkannten privaten Bildungseinrichtungen der in § 44 des Fachhochschulgesetzes vom 15. Juli 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 415) genannten Formen, die am 1. August 1971 nicht Fachhochschulen geworden sind, nach den bisherigen Vorschriften abschließen, vom 30. Mai 1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1196) in der Fassung des Erlasses vom 22. März 1971 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 791).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.3.1974 I 828 mWv 1.10.1971

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018220971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 324890cae290b295c8c210926ab1204ac829986eb04f2589ededebfe05b24c11

XML-Quelle beim Herausgeber