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BewG§39DV 2

§ 1

Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die weinbauliche Nutzung der Anlage zu entnehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011910967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78e6e9e55dc08bc0c9352e540c3ae58f323dae6a3d00d4da2777959d469be61d

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