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BewG§122Abs3DV

§ 1

Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes

Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 G v. 21.12.1993 I 2310

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005550966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b99df95c14bb312288a3d14fbbc7661d301e81f76c91b1c208e6d0d657f5f24

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