Zum Gesetzesinhalt

BewG

§ 166Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

Bewertungsgesetz

(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.
(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1
1.
ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;
2.
sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 166 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010350934

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2f2cfbc4e3fb57c5fb0d3a77d8e38c46681c53e101fbd32d6f8baea2f8bcdfd

XML-Quelle beim Herausgeber